Kriegswaffenmeldeverordnung (KWMV)
Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen

Ausfertigungsdatum: 24.01.1995


§ 4 KWMV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.