(1) Kriegswaffen der folgenden Kategorien unterliegen der Meldepflicht: 
        
            - 1.
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                Kampfpanzer der Nummer 24 der Kriegswaffenliste mit einem Leergewicht von mindestens 16,5 metrische t und einer Panzerkanone mit einem Kaliber von mindestens 75 mm, 
- 2.
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                gepanzerte Kampffahrzeuge der Nummer 25 der Kriegswaffenliste, die entweder für den Transport einer Infanteriegruppe von mindestens 4 Soldaten oder mit einer Rohrwaffe von mindestens 12,5 mm Kaliber oder mit einer Abfeuereinrichtung für Flugkörper ausgerüstet sind, 
- 3.
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                Kanonen, Haubitzen, Mörser der Nummer 31 der Kriegswaffenliste sowie Mehrfachraketenwerfer der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste mit einem Kaliber von jeweils mindestens 100 mm, 
- 4.
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                Kampfflugzeuge der Nummer 13 der Kriegswaffenliste, 
- 5.
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                Kampfhubschrauber der Nummer 14 der Kriegswaffenliste, 
- 6.
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                Kriegsschiffe der Nummern 17 bis 22 der Kriegswaffenliste mit einer typenmäßigen Wasserverdrängung von mindestens 750 metrische t oder Ausrüstung mit Flugkörpern oder Torpedos von mindestens 25 km Reichweite, 
- 7.
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                Flugkörper der Nummern 7 bis 9 der Kriegswaffenliste mit einer Reichweite von mindestens 25 km, ausgenommen Boden-Luft-Flugkörper; Abfeuereinrichtungen der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste für solche Flugkörper. 
(2) Der Meldepflicht unterliegen auch nicht zusammengebaute oder zerlegte Kriegswaffen nach Absatz 1. Werden Kriegswaffenteile nach und nach ein- oder ausgeführt, unterliegt die Gesamtwaffe der Meldepflicht, wenn das letzte Teil ein- oder ausgeführt wird.