Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.04.2002


Anlage 1 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3191 - 3192)



Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1.Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
a)KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung150 Euro
b)KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
und
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden,maximal 45 000 Euro
oder
Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKGmaximal 30 000 Euro
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je 50 Prozent
oder
Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKGmaximal 30 000 Euro
2.Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungsverordnung0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibung ermittelt wurdenmaximal 45 000 Euro
3.Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags
4.Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge, mindestens 100 Euro, maximal 40 000 Euro
5.Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge, maximal 20 000 Euro
6.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG25 Euro für Speicher bis 5 m3,
100 Euro für Speicher
über 5 m3 bis 200 m3,
0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m3,
maximal 20 000 Euro
7.Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge, maximal 10 000 Euro
8.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG200 Euro