KWG-Vermittlerverordnung (KWGVermV)
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes

Ausfertigungsdatum: 04.12.2007


§ 6 KWGVermV Einsichtnahme in das Register

Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.