KWG-Vermittlerverordnung (KWGVermV)
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes

Ausfertigungsdatum: 04.12.2007


§ 3 KWGVermV Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit

In der Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.