Kreditwesengesetz (KWG)
Gesetz über das Kreditwesen

Ausfertigungsdatum: 10.07.1961


§ 42 KWG Entscheidung der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.