Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
- a)
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Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge
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Topplicht, 6 Seemeilen;
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Seitenlicht, 3 Seemeilen;
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Hecklicht, 3 Seemeilen;
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Schlepplicht, 3 Seemeilen;
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weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
- b)
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Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
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Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
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Seitenlicht, 2 Seemeilen;
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Hecklicht, 2 Seemeilen;
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Schlepplicht, 2 Seemeilen;
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weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
- c)
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Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
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Topplicht, 2 Seemeilen;
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Seitenlicht, 1 Seemeile;
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Hecklicht, 2 Seemeilen;
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Schlepplicht, 2 Seemeilen;
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weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
- d)
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Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,
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weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.