(KVLG 1989)
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum: 20.12.1988


§ 64 KVLG 1989 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014 geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46 festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen festgesetzt wurden.

(2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit) berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

1.
Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu zahlende Beitrag;
2.
Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde;
3.
Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;
4.
der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.
Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen.

(4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.

(5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(6) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 2 zu gestalten.