§ 36 KVLG 1989 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.
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