Ausfertigungsdatum: 20.12.1988
(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.
(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere