(KVLG 1989)
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum: 20.12.1988


§ 33 KVLG 1989 Prüfpflicht

Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.