(KVLG 1989)
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum: 20.12.1988


§ 32 KVLG 1989 Auskunftspflicht

Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.