(KVLG 1989)
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum: 20.12.1988


§ 31 KVLG 1989 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden

1.
Beginn und Höhe der Rente,
2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.