Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


§ 4 KVAV Rechnungszins

Der Rechnungszins für die Prämienberechnung und die Berechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 Prozent nicht übersteigen.