Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


§ 3 KVAV Gleiche Rechnungsgrundlagen

Für die Berechnung der Prämie und der Alterungsrückstellung sind die gleichen Rechnungsgrundlagen zu verwenden.