KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung (KV/PVPauschBeitrV)
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

Ausfertigungsdatum: 03.03.1998


§ 1 KV/PVPauschBeitrV Allgemeines

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder Zivildienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.