(KüSchV)
Verordnung über die Küstenschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 05.07.2002


§ 6 KüSchV

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Beförderung durchführt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.