(KüSchV)
Verordnung über die Küstenschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 05.07.2002


§ 4 KüSchV

Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegangen sein. Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet.