(KürschAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk

Ausfertigungsdatum: 13.02.1997


§ 10 KürschAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.