(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
- 
                Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung, 
- 2.
- 
                Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombination mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Bekleidungsstücken, 
- 3.
- 
                Ausfertigung von Bekleidungsstücken, 
- 4.
- 
                Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz, 
- 5.
- 
                Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und Lederbekleidung, 
- 6.
- 
                Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung. 
        (2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, 
- 2.
- 
                Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder, 
- 3.
- 
                Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers, 
- 4.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen und -linien, 
- 5.
- 
                Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung, 
- 6.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestimmungen, 
- 7.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 
- 8.
- 
                Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen, 
- 9.
- 
                Maßnehmen, 
- 10.
- 
                Konstruieren von Schnitten, 
- 11.
- 
                Anprobieren und Korrigieren, 
- 12.
- 
                Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbesondere Schneiden und Nähen, 
- 13.
- 
                Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und anderen Werkstoffen, 
- 14.
- 
                Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder zu Pelz- und Lederbekleidung, 
- 15.
- 
                Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie Ausstatten von Pelzbekleidung, 
- 16.
- 
                Einarbeiten von Innenpelzen, 
- 17.
- 
                Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und Lederbekleidung, 
- 18.
- 
                Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.