(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
-
Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung,
- 2.
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Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombination mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Bekleidungsstücken,
- 3.
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Ausfertigung von Bekleidungsstücken,
- 4.
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Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz,
- 5.
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Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und Lederbekleidung,
- 6.
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Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung.
(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 2.
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Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,
- 3.
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Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers,
- 4.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen und -linien,
- 5.
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Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,
- 6.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestimmungen,
- 7.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 8.
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Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen,
- 9.
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Maßnehmen,
- 10.
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Konstruieren von Schnitten,
- 11.
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Anprobieren und Korrigieren,
- 12.
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Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbesondere Schneiden und Nähen,
- 13.
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Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und anderen Werkstoffen,
- 14.
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Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder zu Pelz- und Lederbekleidung,
- 15.
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Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie Ausstatten von Pelzbekleidung,
- 16.
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Einarbeiten von Innenpelzen,
- 17.
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Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und Lederbekleidung,
- 18.
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Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.