(KuArbGeldFristV 2012)
Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Ausfertigungsdatum: 07.12.2012


§ 1 KuArbGeldFristV 2012 Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.