(KrWaffUmgV)
Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Ausfertigungsdatum: 01.07.2004


§ 3 KrWaffUmgV Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs.1 oder Abs. 2 mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen umgeht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.