(KrPflAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

Ausfertigungsdatum: 10.11.2003


§ 16 KrPflAPrV Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

1.
Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten,
2.
Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten,
3.
Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten.
Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Auswahl der Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege angemessen zu berücksichtigen.