Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 18.09.2009


§ 8 KrimLV Andere Bewerberinnen und Bewerber

Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 22 und 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.