Ausfertigungsdatum: 18.09.2009
(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.