(KredWGJPNFreistV)
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

Ausfertigungsdatum: 30.01.2014


§ 2 KredWGJPNFreistV

§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 11 des Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.