(KredWGAUSFreistV)
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

Ausfertigungsdatum: 30.01.2014


§ 2 KredWGAUSFreistV

§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10i des Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.