(KredWGÄndG 3)
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Ausfertigungsdatum: 20.12.1984


§ 1 KredWGÄndG 3

Bis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsführer einer Kreditgenossenschaft auch dann Geschäftsleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand angehört, es sei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamtliche Mitglieder an.