(KredAufnBegrV 1973)
Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973

Ausfertigungsdatum: 01.06.1973


§ 5 KredAufnBegrV 1973

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.