(KredAufnBegrV 1973)
Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973

Ausfertigungsdatum: 01.06.1973


§ 3 KredAufnBegrV 1973

Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen, soweit sie im Einzelfall 20 Millionen DM nicht übersteigen.