(KredAAG)
Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

Ausfertigungsdatum: 24.06.1991


§ 6 KredAAG

(1) Soweit für die in § 5 bezeichneten Kredite am 30. Juni 1990 keine Zinsen zu zahlen waren, belaufen sich die Zinszuschüsse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990 auf 5 Prozent und vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent.

(2) Sofern diese Kredite mit 1 Prozent jährlich zu verzinsen waren, werden vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990 Zinszuschüsse in Höhe von 2 Prozent geleistet.