(KredAAG)
Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

Ausfertigungsdatum: 24.06.1991


§ 4 KredAAG

(1) Soweit für die in § 3 bezeichneten Kredite am 30. Juni 1990 aufgrund von Rechtsvorschrift oder vertraglicher Vereinbarung keine Zinsen zu zahlen waren, belaufen sich die Zinszuschüsse vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1991 auf 8 Prozent und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 auf 4,5 Prozent.

(2) Soweit diese Kredite am 30. Juni 1990 mit bis zu 1 Prozent jährlich zu verzinsen waren, belaufen sich die Zinszuschüsse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1991 auf 6 Prozent und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 auf 2,5 Prozent.

(3) Soweit diese Kredite am 30. Juni 1990 mit mehr als 1 Prozent bis zu 3 Prozent jährlich zu verzinsen waren, belaufen sich die Zinszuschüsse vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent.