(KredAAG)
Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

Ausfertigungsdatum: 24.06.1991


§ 2 KredAAG

Für die in § 1 Abs. 4 genannten Kredite übernimmt der Bund gegenüber den Kreditinstituten die Marktzinsen. § 1 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.