Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben 
        
            - 1.
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                gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und 
- 2.
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                gegen Empfangsbestätigung.