Ausfertigungsdatum: 26.04.1982
(1) Durch Verordnung kann für die erste Versorgungsperiode bestimmt werden, daß für bestimmte Bedarfsträger und Verwendungszwecke Bezugscheine über einen Teil der Menge an Benzin oder Dieselkraftstoff, über die Bezugscheine beantragt werden, bereits vor Bearbeitung des Antrags ausgegeben werden.
(2) Die zuständigen Stellen geben Bezugscheine nach Absatz 1 gegen Abgabe der Anträge und Empfangsbestätigung aus.
(3) Der Nachweis, daß der Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausgegeben werden, kann erbracht werden
(4) Bei der Entscheidung über den Antrag wird die Kraftstoffmenge, über die Bezugscheine vorab ausgegeben worden sind, angerechnet. Soweit diese Menge die dem Antragsteller zustehende Menge übersteigt, wird sie ihm bei der Zuteilung für die zweite Versorgungsperiode abgezogen, wenn er die zuviel erhaltenen Bezugscheine nicht der zuständigen Stelle zurückgegeben hat.