(KraftStDV)
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 12.07.2017


§ 6 KraftStDV Prüfung durch das Hauptzollamt

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.