Ausfertigungsdatum: 19.04.2001
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 645 - 647; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
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1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5) | a) | Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme, erklären | 17 | |
b) | Betriebsanleitungen anwenden | ||||
c) | Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln | ||||
d) | Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen | ||||
e) | Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen | ||||
f) | Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen | 15 | |||
g) | Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen | ||||
h) | Arbeitsplatz ergonomisch einrichten | ||||
i) | Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | ||||
6 | Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6) | a) | Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen | 6 | |
b) | An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen | ||||
c) | transportspezifische Skizzen anfertigen | 20 | |||
d) | Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten | ||||
e) | Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen | ||||
f) | ergonomische Arbeitsweisen anwenden | ||||
g) | Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen | ||||
h) | Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen | ||||
7 | Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7) | a) | Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen | 22 | |
b) | Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten | ||||
c) | Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen | ||||
d) | Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten | ||||
e) | Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen | ||||
8 | Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8) | a) | Sozialvorschriften einhalten | 6*) | |
b) | Verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten | 11*) | |||
c) | beförderungsspezifische Vorschriften einhalten | ||||
9 | Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9) | a) | Gespräche situationsbezogen führen | 6 | |
b) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | ||||
c) | Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden | 6 | |||
d) | Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden | ||||
e) | betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen | ||||
10 | Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10) | a) | Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern | 6 | |
b) | Maßnahmen der ersten Hilfe leisten | ||||
c) | frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen | ||||
d) | Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen | ||||
e) | Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen | ||||
11 | Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11) | a) | Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten | 25 | |
b) | Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzen | ||||
c) | Straßenkarten, Straßenpläne sowie digitale Systeme anwenden | ||||
d) | Informations- und Kommunikationstechniken anwenden | ||||
e) | Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten | ||||
f) | Termine planen und abstimmen | ||||
g) | Einsatz von Personal und Sachmitteln planen | ||||
h) | Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren | ||||
12 | Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12) | a) | Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen | 12 | |
b) | formalisierte Beförderungsverträge abschließen | ||||
c) | Abrechnungen durchführen | ||||
d) | Erbrachte Leistungen dokumentieren | ||||
13 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13) | a) | Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | 4*) | |
b) | qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |