Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (KraftfAusbV 2001)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin

Ausfertigungsdatum: 19.04.2001


Anlage KraftfAusbV 2001 (zu § 4 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 645 - 647; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. - 18. Monat19. - 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5)a)Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme, erklären17 
b)Betriebsanleitungen anwenden
c)Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln
d)Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen
e)Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen
f)Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen 15
g)Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen
h)Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
i)Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
6Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6)a)Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen6 
b)An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen
c)transportspezifische Skizzen anfertigen 20
d)Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
e)Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen
f)ergonomische Arbeitsweisen anwenden
g)Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen
h)Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen
7Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7)a)Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen 22
b)Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten
c)Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
d)Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten
e)Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen
8Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8)a)Sozialvorschriften einhalten6*) 
b)Verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten 11*)
c)beförderungsspezifische Vorschriften einhalten
9Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9)a)Gespräche situationsbezogen führen6 
b)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c)Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden 6
d)Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden
e)betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
10Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10)a)Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern6 
b)Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
c)frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen
d)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
e)Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen
11Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11)a)Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten25 
b)Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzen
c)Straßenkarten, Straßenpläne sowie digitale Systeme anwenden
d)Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
e)Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten
f)Termine planen und abstimmen
g)Einsatz von Personal und Sachmitteln planen
h)Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren
12Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12)a)Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen12 
b)formalisierte Beförderungsverträge abschließen
c)Abrechnungen durchführen
d)Erbrachte Leistungen dokumentieren
13Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern 4*)
b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.