Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Ausfertigungsdatum: 23.11.2017


§ 6 KPrüfTechnAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.