(KOVVwG)
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951


§ 7 KOVVwG

Dem Land Berlin bleibt es vorbehalten, um seine Rechte nach § 91 des Bundesversorgungsgesetzes zu wahren, die unveränderte Anwendung dieses Gesetzes in Berlin durch Gesetz zu beschließen.