(KOVVwG)
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951


§ 4 KOVVwG

Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.