Ausfertigungsdatum: 27.04.1970
(1) Für die Rentenkapitalisierung gelten die für Kapitalabfindungen nach dem Bundesversorgungsgesetz maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen mit Ausnahme des § 74 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 3 Satz 3 und des § 76 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Voraussetzungen der Rentenkapitalisierung stellt die Verwaltungsbehörde fest. Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren und Rechtsweg richten sich nach den bei der Gewährung von Kapitalabfindungen anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen.
(3)