(KOVAUTVtrG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Ausfertigungsdatum: 10.03.1964


Art 4 KOVAUTVtrG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 25 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.