(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Bedienen von Apparaten und Instrumenten,
- 6.
-
Verkauf und Warenwirtschaft,
- 7.
-
Kundengespräche und Kundenbetreuung,
- 8.
-
Beurteilen und Reinigen der Haut,
- 9.
-
Pflegende Kosmetik,
- 10.
-
Dekorative Kosmetik,
- 11.
-
Kosmetische Massagen,
- 12.
-
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
- 13.
-
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
-
Permanente Haarentfernung,
- 2.
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Hydrotherapie,
- 3.
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Visagismus,
- 4.
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Permanentes Make-up,
- 5.
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Nagelmodellage,
- 6.
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Spezielle Fußpflege,
- 7.
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Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.