Korbmachermeisterverordnung (KorbmMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 07.11.1993


§ 8 KorbmMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.