(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
(2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und ihre Anwendung,
- 2.
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Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwendung,
- 3.
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Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbelteile,
- 4.
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Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wirkung und Anwendung,
- 5.
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Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung,
- 6.
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Kenntnisse der Oberflächenbehandlung,
- 7.
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Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
- 8.
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Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 9.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 10.
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Lesen von Entwürfen und Zeichnungen,
- 11.
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Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen,
- 12.
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Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von Rahmengeflechten,
- 13.
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Herstellen von Schablonen und Formen,
- 14.
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Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sortieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spalten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holzspänen,
- 15.
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Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Brennen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr- und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben und Umwickeln,
- 16.
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Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen, Fitzen,
- 17.
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Matten, Stäben, Kreuzen,
- 18.
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Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Henkeln und Griffen,
- 19.
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Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbesondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holzteilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und Ausflechten,
- 20.
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Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.