Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Ausfertigungsdatum: 12.04.2016


§ 35 KonzVgV Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen

Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.