Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Ausfertigungsdatum: 20.12.2010


§ 23 KonsVerCHEV Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens

(1) Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens ist auch anzuwenden auf Vergütungen an Beamte, die bisher bei der Deutschen Post oder Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren und bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen, der Deutschen Post AG, Deutschen Telekom AG oder der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind.

(2) Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens findet ebenso Anwendung auf Vergütungen an Personen, die bei der Swisscom AG, den Schweizerischen Bundesbahnen AG oder der Schweizerischen Post PTT beschäftigt sind.