Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerAUTV)
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

Ausfertigungsdatum: 20.12.2010


§ 5 KonsVerAUTV Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.