Ausfertigungsdatum: 26.05.1994
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
(2) Im Prüfungsfach "Konstruktion" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Abläufe beim Konstruieren versteht und die Kenntnisse besitzt, sie auf neue Aufgabenstellungen anzuwenden. Er soll nachweisen, daß er in der Lage ist, die einzelnen Phasen des Konstruktionsprozesses durch die Anwendung geeigneter Hilfsmittel systematisch, nachvollziehbar und dokumentierbar durchzuführen. Er soll ferner nachweisen, daß er fertigungsgerecht konstruieren kann und im Rahmen einer Konstruktion die richtige Dimensionierung sowie die Auswahl der Werkstoffe und Bauelemente unter Beachtung der einschlägigen Normen beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach "Rechnergestützte Konstruktion" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wesentlichen Einsatzbereiche unterschiedlicher Hard- und Software beurteilen kann. Der Prüfungsteilnehmer soll vor dem Hintergrund der Rechnerintegration und in Kenntnis der einzelnen Komponenten und Einsatzgebiete nachweisen, daß er den Einsatz von Informations- und Computer-Techniken in der Praxis beurteilen kann. Er soll den Stand der CAD-Technik kennen, die Anwendungsmöglichkeiten von CAD-Systemen beurteilen können und die Kenntnisse besitzen, mit der entsprechenden CAD-Hard- und -Software zwei- und dreidimensionale Datenmodelle von Konstruktionen erstellen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsfach "Arbeitsorganisation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wesentlichen rechnergestützten Anwendungen in der Produktion kennt und die Kenntnisse besitzt, die Auswirkungen konstruktiver Vorgaben auf die angrenzenden Bereiche, insbesondere die Produktion, zu beurteilen. Er soll nachweisen, daß er bei der Arbeitsgestaltung in seinem Bereich mitwirken kann und die entsprechenden Anforderungen der Ergonomie und des Arbeitsschutzes kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sieben Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen je Prüfungsfach:
1. | Konstruktion | 3 Stunden, |
2. | Rechnergestützte Konstruktion | 2 Stunden, |
3. | Arbeitsorganisation | 1 Stunde. |
(7) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern und insgesamt nicht länger als 30 Minuten.