(KonjAusglRFrV 2)
Zweite Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970

Ausfertigungsdatum: 08.10.1975


§ 1 KonjAusglRFrV 2

Die gemäß der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 940) sowie der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 vom 21. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 411) auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten, noch nicht freigegebenen Konjunkturausgleichsrücklagen werden entsprechend dem jeweiligen Aufkommen von Bund und Ländern vollständig freigegeben.